Zeitliche Grenzen für Corona-Überbrückungshilfen? OVG Münster zu Mitwirkungspflichten und EU-Beihilfenrecht

(OVG Münster, Beschluss vom 01.07.2025, 4 A 2468/24)

 

Rückforderungen und Überprüfungen von Corona-Fördermittel bleiben weiterhin relevant. Jetzt könnte es für viele Verfahren noch schwieriger werden. Maßgeblich für die Beurteilung, ob die Voraussetzungen für das Behaltendürfen von Corona-Fördermitteln vorliegt, ist die Schlussabrechnung. Soweit diese nicht vollständig vorliegt, bestand bislang die Möglichkeit, die erforderlichen Unterlagen nachzureichen. Nun wählt das OVG Münster einen anderen Ton. Wie dies zu bewerten ist und ob bundesweit eine strengere Rechtsprechung zu erwarten ist, wird im nachfolgenden Beitrag anhand des Urteils untersucht. 

 

Sachverhalt

Für die Fördermonate Januar bis März 2022 erhielt die Antragstellerin im Januar 2022 eine Abschlagszahlung auf die Überbrückungshilfe IV unter Vorbehalt der späteren Schlussfestsetzung. Zugleich war die Schlussabrechnung bis zum 31.12.2022 über einen prüfenden Dritten vorzulegen. Die Bewilligungsstelle stellte im Jahr 2022 mehrfach Rückfragen im Portal ein. Eine vollständige Schlussabrechnung wurde nicht fristgerecht eingereicht. Der prüfende Dritte verwies auf Portalsperren und Zugangsprobleme über einen längeren Zeitraum und bat nach Wiederherstellung des Zugangs im Jahr 2023 um erneute Einstellung der Fragen.

Mit Schlussbescheid lehnte die Bewilligungsstelle die Förderung ab und forderte 8.428,05 Euro zurück. Das VG Gelsenkirchen wies die Klage ab. Im anschließenden Zulassungsverfahren begehrte die Klägerin die Berufungszulassung unter Hinweis auf fehlendes Verschulden des prüfenden Dritten und eine „dem Grunde nach“ bereits gewährte Hilfe.

 

Entscheidung des Gerichts

Das OVG Münster wies den Antrag auf Zulassung der Berufung zurück. Ernstliche Zweifel an der Richtigkeit des erstinstanzlichen Urteils seien nicht dargetan. Maßgeblich sei, dass die Überbrückungshilfe IV als Billigkeitsleistung im Ermessen der Behörde steht und die Mitwirkungspflichten (inkl. fristgerechter Schlussabrechnung) in der Sphäre des Antragstellers liegen. Eine Pflicht der Behörde, nach Wiederherstellung des Zugangs erneut Rückfragen ins Portal einzustellen, bestehe nicht. 

Zudem könne nach dem 30.06.2022 eine Bewilligung auf Grundlage der Bundesregelung Kleinbeihilfen 2020 nur erfolgen, wenn bereits vor diesem Stichtag ein "sicherer Rechtsanspruch" des Zuwendungsempfängers bestand. Eine „Bewilligung dem Grunde nach“ oder eine Abschlagszahlungersetzt die beihilferechtlich erforderliche Zustimmung der EU‑Kommission nicht.

 

Rechtlicher Rahmen: Schlussabrechnung & EU‑Beihilfenrecht

Art. 108 Abs. 3 AEUV (Durchführungsverbot/Notifizierung), die Bundesregelung Kleinbeihilfen 2020 (außer Kraft seit 30.06.2022) und der Befristete EU‑Rahmen für COVID‑19‑Beihilfen setzen eine klare zeitliche Grenze. Nach Ablauf des Rahmens sind Neubewilligungen auf dieser Basis ausgeschlossen, es sei denn, der Begünstigte hatte vor dem Stichtag bereits einen gesicherten Anspruch nach nationalem Recht.

 

Ermessen der Bewilligungsbehörde und Mitwirkungspflichten

Die Bewilligungsbehörde hat die Einhaltung der Fördervoraussetzungen zu überwachen. Bleiben erforderliche Nachweise (Umsatzrückgang, Fixkosten etc.) trotz mehrfacher Aufforderungen aus, ist ein negativer Bescheid regelmäßig ermessensfehlerfrei. Ein Anspruch auf erneute behördliche Erinnerung besteht nicht.

Ein Absehen vom Einschreiten bzw. von der Ablehnung kommt nur bei atypischen Konstellationen in Betracht, etwa nachweislich unverschuldetem und unüberwindbarem Hindernis trotz zumutbarer Alternativen. Solche Umstände sah das Gericht nicht: Der prüfende Dritte nutzte nach eigener Darstellung die wieder bestehende Möglichkeit nicht, um die Schlussabrechnung noch vor Bescheiderlass nachzureichen.

 

Fazit

Es bleiben in diesem Verfahren viele Besonderheiten bestehen, die insbesondere mit Blick auf die Mitwirkungspflichten des Antragstellers und des prüfenden Dritten wenig überraschen. Dennoch wirkt die kurzerhand erklärte Voraussetzung eines "sicheren Rechtsanspruchs" bis zum genannten Stichtag über den Einzelfall hinaus. Wie die Bewertung nun erfolgt, wann ein solcher Rechtsanspruch besteht und inwieweit diese Entscheidung auch Auswirkungen auf andere Gerichte haben wird, bleibt abzuwarten. Bereits jetzt ist jedoch deutlich, dass die nur beiläufig erwähnten Voraussetzungen nicht mit einer knappen Erklärung allein überzeugen können.

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