Treuhandverträge: Risiken, Pflichten und Tipps für Projektverantwortliche

Viele Kulturprojekte, gemeinnützige Organisationen und Initiativen arbeiten mit Treuhandmodellen: Eine Stiftung, ein Verein oder eine andere Institution tritt dabei formal als Zuwendungsempfänger und Verwalter auf. Rechtlich handelt es sich im Verhältnis zu den Kunstschaffenden und Projektverantwortlichen hierbei oft um ein Geschäftsbesorgungsvertrags nach § 675 BGB.
Die Problematik: Während der Treuhänder nach außen als Vertragspartner gilt, ist er intern weisungsgebunden. Diese parallele Struktur (Innen- vs. Außenverhältnis) ist rechtlich anspruchsvoll und birgt Haftungsrisiken.
1. Vertragsgestaltung: Wie erkenne ich ein Treuhandverhältnis?
Obwohl manche Verträge von „Dienstleistung“ oder „Kooperation“ sprechen, liegt rechtlich ein Treuhandvertrag vor, wenn
- die Verwaltung fremder Mittel im Vordergrund steht und
- der Auftraggeber (Treugeber) wirtschaftlich und organisatorisch die Projektverantwortung trägt.
Tipp: Die tatsächliche Ausgestaltung zählt mehr als die Überschrift. Achten Sie auf Regelungen zu Vollmachten, Projektsteuerung, Kontoführung und Abrechnung.
2. Pflichten des Treuhänders: Das sollten Sie kennen
Der Treuhänder ist nicht frei in seinen Entscheidungen. Seine Kernpflichten umfassen:
- Loyalität gegenüber dem Treugeber
- Weisungsbindung bei der Mittelverwendung
- Rechenschaft und Herausgabe aller im Zusammenhang mit dem Auftrag erlangten Vorteile (§ 667 BGB)
Verletzt der Treuhänder diese Regeln – etwa durch eigenmächtige Verwendung von Projektmitteln – entstehen Schadensersatzansprüche. Alle finanziellen Vorteile, die im Zusammenhang mit dem Projekt erzielt wurden – z. B. übriggebliebene Fördermittel und zweckgebundene Spenden – müssen an den Treugeber herausgegeben werden, wenn sie dem Projekt zuzuordnen sind.
3. Schadensersatz bei Pflichtverstößen
Versäumt der Treuhänder Handlungen, zu denen er aus dem Vertrag verpflichtet ist, kann dies zu einem Anspruch auf Schadensersatz (§ 280 BGB) führen. Entscheidend ist:
- Kausalität: War der Pflichtverstoß ausschlaggebend für den Schaden?
- Schaden: Wurden konkret Projektmittel vereitelt oder zurückgefordert?
- Zurechnung: War der Treuhänder verantwortlich im Innenverhältnis?
Auch bereicherungsrechtliche Ansprüche (§ 812 BGB) kommen in Betracht, wenn Mittel ohne Rechtsgrund einbehalten wurden.
Fazit: Worauf Projektträger und -verantwortliche achten sollten
Treuhandverhältnisse sind rechtlich sensibel – vor allem im Non-Profit- und Kultursektor. Um Haftung und Streit zu vermeiden, empfehlen wir:
- Treuhandvertrag mit klarer Rollenverteilung
- Rechenschafts- und Herausgabepflichten konkret definieren
- Regelungen zur Verwendung von Projektmitteln
- Schadensersatzmechanismen bei Pflichtverletzungen integrieren
