Haftung von Steuerberatern bei Corona-Fördermitteln

Rechtsstreitigkeiten im Bereich der Corona-Fördermittel nehmen eine weitere Wendung. Nachdem es über mehrere Jahre darum ging, welche Corona-Förderprogramme existieren, ob und in welcher Höhe Fördermittel gewährt wurden sowie um Rückforderungen und hiergegen geführte Widerspruchs- und Klageverfahren, rückt nun vermehrt die Beraterhaftung in den Fokus. Soweit Steuerberater fehlerhaft beraten haben oder Fristen, etwa infolge hoher Auslastung, versäumt wurden, kann eine Haftung von Steuerberatern in Betracht kommen.

In drei Verfahren wurden hierzu wesentliche Fragen herausgearbeitet. In einem verwaltungsrechtlichen Verfahren (VG Schleswig, Urteil v. 22.12.2025, 7 A 440/25) ging es im Kern um die Folgen einer nicht fristgerechten Schlussabrechnung und fehlender Portalmitwirkung sowie um die Frage, ob die Bewilligungsstelle nach Fristablauf nochmals nachfassen muss.

In weiteren zivilrechtlichen Verfahren (OLG Celle, Beschl. v. 03.11.2025, Az. 20 U 11/25, sowie OLG Bamberg, Hinweisbeschluss v. 19.12.2024, 3 U 85/24 e) standen die Fragen im Mittelpunkt, wann Corona-Hilfen überhaupt vom Mandat umfasst sind und wie Pflichtverletzung, Kausalität und Schaden bei Falschauskunft oder Fristversäumnis haftungsrechtlich zur Begründung eines Anspruchs führen.

 

Ablehnung und Rückforderung wegen fehlender Schlussabrechnung

Sachverhalt

Die Antragstellerin erhielt eine Corona-Förderung zunächst als Abschlagszahlung unter dem Vorbehalt der späteren Schlussfestsetzung. Die erforderliche Schlussabrechnung über einen prüfenden Dritten (hier: Steuerberater) wurde trotz Rückfragen im Portal nicht fristgerecht und nicht vollständig eingereicht. Der Steuerberater berief sich auf länger andauernde Zugangsprobleme und begehrte eine nachträgliche Bearbeitung. Die Bewilligungsstelle lehnte daraufhin die endgültige Bewilligung ab und verlangte die Förderung zurück. Die Klage blieb erfolglos.

 

Entscheidung des Gerichts

Das Gericht hielt die Ablehnung und Rückforderung für tragfähig, wenn die Schlussabrechnung nicht fristgerecht und nicht vollständig vorgelegt wird und die Rückfragen im Portal unbeantwortet bleiben. Maßgeblich bleibt hierbei, ob die förderrechtlichen Anforderungen an Schlussabrechnung und Mitwirkung fristgerecht erfüllt werden. Ohne eine vollständige, fristgerechte Schlussabrechnung kann die Bewilligungsstelle die Förderung ablehnen und bereits Ausgezahltes zurückfordern.

Ein Verweis auf Portalsperren oder eine spätere Wiederherstellung des Zugangs führt nicht automatisch dazu, dass die Behörde Rückfragen erneut einstellen oder das Verfahren nochmals aufrollen muss. Entscheidend ist, dass die Pflicht zur fristgerechten Schlussabrechnung aus dem Bewilligungsrahmen bekannt ist und die fristgebundene Mitwirkung nicht dadurch ersetzt wird, dass nach Fristablauf ein erneutes Tätigwerden der Behörde erwartet wird.

Hinzu tritt der beihilferechtliche Rahmen. Gerade bei nachgelagerten Prüfungen kann sich das Problem stellen, dass nach Ablauf unionsrechtlicher Zeitfenster eine neue Bewilligung nicht mehr möglich ist, wenn nicht zuvor bereits eine hinreichend gesicherte Rechtsposition bestand. Das erhöht den Druck auf eine fristgerechte Abwicklung zusätzlich.

 

Zivilrechtlicher Regress gegen den Steuerberater nach §§ 280 Abs. 1, 675 BGB

Mandatsumfang als haftungsrechtlicher Maßstab

Das OLG Celle macht deutlich, dass ein Regressanspruch gegen den Steuerberater an der konkreten Frage beginnt, womit der Steuerberater beauftragt wurde. Corona-Hilfen sind nicht automatisch Bestandteil eines laufenden Steuerberatungsmandats. Eine Pflicht zur Prüfung, Beantragung oder Fristenüberwachung entsteht regelmäßig erst dann, wenn der Mandant einen entsprechenden Auftrag erteilt oder der Steuerberater durch eigenes Tätigwerden den Pflichtenkreis eröffnet. Wer eine Haftung geltend macht, muss den Beratungsauftrag zur Corona-Hilfe darlegen. Ein allgemeines Vertrauensverhältnis oder der Umstand, dass man ohnehin steuerlich betreut wird, ersetzt diese Auftragsebene nicht.

 

Kausalität und Schaden im Regress

Besonders praxisrelevant ist zudem die Argumentationslinie zur Kausalität des OLG Bamberg. Das Gericht akzeptiert bei plausibler Darstellung, dass der Mandant bei richtiger Auskunft den Antrag fristgerecht gestellt hätte, notfalls über einen prüfenden Dritten im Rahmen eines Einzelauftrags. Der Einwand, der Mandant habe später erst einen neuen Steuerberater beauftragt, reicht für sich genommen nicht, um diese Kausalität zu brechen. Auf der Schadenseite arbeitet das OLG Bamberg mit einem klaren Maßstab: Entscheidend ist, welcher Förderbetrag bei rechtzeitiger Antragstellung voraussichtlich ausgezahlt worden wäre, abzüglich der anzurechnenden Positionen. Für die Bezifferung bleibt Raum für Schätzung nach § 287 ZPO. Damit liefert der Beschluss einen belastbaren Prüfungsmaßstab für typische Regressfälle.

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