Die VwGO-Reform im Überblick – Was sich bald ändern könnte?
„Wir machen ernst mit der Modernisierung der Justiz: Unser Ziel: Gerichte sollen zügiger entscheiden können; die Justiz soll ihre Ressourcen effizienter einsetzen." Mit diesen Worten stellte im Februar 2026 Bundesjustizministerin Stefanie Hubig den Entwurf eines Siebten Gesetzes zur Änderung der Verwaltungsgerichtsordnung vor. Geplant ist ein Inkrafttreten frühestens zum 1. Januar 2027.
Als Rechtsanwalt mit Schwerpunkt im Verwaltungsrecht, der regelmäßig Mandantinnen und Mandanten gegenüber Behörden vertritt, beobachte ich die Reformdebatte mit großem Interesse. Denn auf die Schwachstellen, die der Entwurf nun angehen möchte, stoße ich in der täglichen Praxis immer wieder. Was der Entwurf konkret vorsieht und was das für Bürgerinnen, Bürger und Unternehmen bedeutet, erkläre ich im Folgenden.
I. Widerspruch per E-Mail
Beginnen wir mit der Änderung, die im Alltag wohl die unmittelbarste Wirkung entfalten wird: dem elektronischen Widerspruch.
Nach geltendem Recht ist ein Widerspruch gegen einen Behördenbescheid nur schriftlich oder in qualifizierter elektronischer Form – also mit qualifizierter elektronischer Signatur – möglich (§ 70 Abs. 1 i.V.m. § 3a VwGO). Eine einfache E-Mail genügt bislang nicht. Das ist in der Praxis ein ernstes Problem, denn viele wissen schlicht nicht, dass ihre formlos per E-Mail eingelegte Beschwerde rechtlich wirkungslos sein kann.
Wer die Pandemiejahre in der anwaltlichen Praxis erlebt hat, hat hierzu von vielen Betroffenen bei der Rückforderung von Coronahilfen gehört. Die Abwicklung der Förderung erfolgte regelmäßig digital. Entsprechend gingen viele Betroffene davon aus, ihren Widerspruch per E-Mail an die zuständige Behörde einlegen zu können. In den mir vertrauten Angelegenheiten ist zwar mehrmals festzustellen gewesen, dass die zuständigen Behörden geantwortet und auf die formunwirksame Einlegung des Widerspruchs hingewiesen haben. Dennoch führten die lediglich per Mail eingereichten Widersprüche bei vielen Mandanten zu ernsthaften Nachteilen.
Der Entwurf schafft hier Abhilfe: Künftig soll Widerspruch in einfacher elektronischer Form eingelegt werden können. Das bedeutet, dass per E-Mail oder über ein Kontaktformular auf der Internetseite der Behörde zukünftig Widerspruch eingelegt werden kann. Eine qualifizierte elektronische Signatur ist nicht mehr erforderlich.
Diese Änderung ist längst überfällig. Fristen laufen, Bescheide kommen selten zum passenden Zeitpunkt, und nicht jede Bürgerin oder jeder Bürger hat sofort Zugang zu einem Anwalt oder einem Faxgerät. Was jahrelang zu Fallen allein wegen Formalitäten geführt hat, wird endlich gesetzlich geklärt.
II. Änderung im Eilrechtsschutz: Hängebeschlüsse werden gesetzlich verankert
Wer schon einmal in einem eilbedürftigen Verwaltungsverfahren tätig war, kennt den sogenannten Hängebeschluss. Das Gericht ordnet hier vorläufig den Status quo an, bevor es über den eigentlichen Eilantrag entschieden hat. Ziel ist es, irreversible Maßnahmen zu verhindern, solange das Gericht noch nicht geprüft hat, ob ein Anspruch auf vorläufigen Rechtsschutz besteht.
Dieses Instrument ist richterrechtlich entwickelt worden. Daher fehlte bislang eine ausdrückliche Grundlage im Gesetz. Der Entwurf verankert den Hängebeschluss nun ausdrücklich in § 123 Abs. 4 S. 3 VwGO-E. Zur Vermeidung von Verzögerungen und missbräuchlicher Nutzung werden Hängebeschlüsse für unanfechtbar erklärt. Das schafft Rechtssicherheit für alle Beteiligten.
III. Konsequenterer Umgang mit behördlichem Ungehorsam
Das geltende Vollstreckungsrecht nach § 172 VwGO erlaubt bei Nichtbefolgung verwaltungsgerichtlicher Entscheidungen bislang nur ein einmaliges Zwangsgeld von maximal 10.000 Euro. Dieses Zwangsgeld ist an die Kasse derselben Gebietskörperschaft zu zahlen, der die säumige Behörde angehört. Ein echter Vollstreckungsdruck entsteht dadurch in der Praxis kaum.
Der Entwurf schärft dieses Instrument in § 172 VwGO-E auf drei Ebenen: Der Höchstbetrag wird auf 25.000 Euro angehoben. Gerichte können das Zwangsgeld künftig für mehrere Zeitabschnitte im Voraus festsetzen, solange die Entscheidung nicht umgesetzt wird. Entscheidend ist zudem die Änderung beim Zahlungsempfänger. Das Zwangsgeld fließt nicht mehr an die eigene Behördenkasse, sondern an eine andere Gebietskörperschaft oder eine gemeinnützige Organisation. Der sogenannte „linke Tasche, rechte Tasche"-Effekt wird damit strukturell beseitigt.
IV. Schutz vor Missbrauch: die Querulantenklausel
Zur Entlastung der Verwaltungsgerichte enthält der Entwurf auch Maßnahmen auf der Klägerseite. Bei offensichtlich aussichtslosen oder rechtsmissbräuchlichen Klagen kann das Gericht künftig anordnen, dass die Klage erst nach Zahlung eines Gerichtskostenvorschusses zugestellt wird. Bislang galt dieser Vorgang nur für bürgerrechtliche Rechtsstreitigkeiten, vgl. § 12 Abs. 1 GKG. Wird dieser Vorschuss nicht innerhalb von drei Monaten erbracht, gilt die Klage kraft Gesetzes als zurückgenommen.
Die Regelung zielt auf Fälle, in denen Klagen erkennbar nicht der ernsthaften Rechtsverfolgung dienen, sondern etwa dazu genutzt werden, behördliche Maßnahmen zu verzögern oder Gerichte systematisch zu belasten. Ressourcen der Justiz sollen so stärker auf begründete Anliegen konzentriert werden.
V. Aufweichen des Amtsermittlungsgrundsatzes
Ein weiterer Eingriff betrifft den Kern des verwaltungsgerichtlichen Verfahrens, den Amtsermittlungsgrundsatz nach § 86 Abs. 1 VwGO. Danach erforscht das Gericht (in der Theorie) den Sachverhalt von Amts wegen unabhängig vom Parteivortrag. Der Entwurf fügt in § 86 Abs. 1 S. 2 VwGO-E folgenden Satz ein: „Der Grundsatz der Amtsaufklärung verpflichtet ein Gericht nicht zu Nachforschungen, die weder durch entsprechendes Vorbringen noch durch andere konkrete Anhaltspunkte veranlasst sind."
Das bedeutet, dass Gerichte nicht mehr ins Blaue hinein ermitteln müssen. Wer Tatsachen geltend machen will, muss sie zumindest ansatzweise substantiieren. Diese Änderung verschiebt die Darlegungslast spürbar in Richtung der Beteiligten. Wer im Verwaltungsverfahren Rechte geltend machen will, muss seinen Vortrag künftig noch sorgfältiger aufbereiten. Ob diese Änderung in der verwaltungsgerichtlichen Praxis überhaupt spürbar sein wird, bleibt abzuwarten.
VI. Konsequenzen für verspätetes Vorbringen
Mit der Aufweichung des Amtsermittlungsgrundsatzes geht eine verschärfte Handhabung verspäteten Vortrags einher. Trägt eine Partei Tatsachen erst nach Ablauf einer gesetzlich gesetzten Frist vor, soll das Gericht diesen Vortrag künftig leichter zurückweisen können. Die bisherige Kann-Vorschrift wird zur Soll-Vorschrift. Das Ermessen wird damit in Richtung Zurückweisung gelenkt (sog. intendiertes Ermessen).
Verspätetes Vorbringen wird damit riskanter. Wer einen Sachverhalt kennt, muss ihn rechtzeitig in das Verfahren einführen. Auch das unterstreicht, wie wichtig eine frühzeitige, strukturierte anwaltliche Begleitung im Verwaltungsverfahren ist.